GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 200 Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
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Das Enthebungsverfahren (Abs 4) ist eine Sonderform des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG, weil nach § 352 Z 2 ASVG iVm Abs 4 (jeweils iVm § 194) und § 223 Abs 1 besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind. Die Entscheidungen werden als Bescheide bezeichnet (SV-Slg 38.795), was iVm § 223 nur auf Entscheidungen des BM zutrifft (vgl die Ausgestaltung des Beschwerderechts nach Abs 4; ein Obmann wird durch Abs 2 nicht zur bescheiderlassenden Behörde, aA SV-Slg 5845). Die Enthebung kann je nach Sachverhalt der Entfernung vom Amt als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden, ist aber jedenfalls keine Verwaltungssache (§§ 355 ff ASVG). Zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden vgl Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Verwaltungsgerichte), zur Entscheidung über Rechte und Pflichten von Mitgliedern der VerwK s § 222, Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, gegen deren Bescheide Beschwerde an das BVerwG zulässig ist. Zweck der Enthebungsregeln ist es ua, Streitigkeiten über das Eintreten (Eingetretensein) eines Ausscheidensgrundes zu vermeiden und damit Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen zu g...