GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 195
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Zu Rechtspersönlichkeit der SVA und Berechtigung zur Führung des Bundeswappens s § 15 ff. Dazu, welche Landes- und Außenstellen (Servicestellen) eingerichtet sind, s Adressenverzeichnis und die Erreichbarkeitskundmachung der SVA avsv 190/2017. Zur Rechtsstellung der Selbstverwaltung nach dem „Hauptverbandserkenntnis“ s VfSlg 17.023 und Art 120a ff B-VG, zum übertragenen Wirkungsber (Art 120b Abs 2 B-VG): Selbstverwaltung in Österreich (2009). Allg zur Selbstverwaltung Korinek, Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, ZAS 1972, 163; Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverwaltung, FS 75 Jahre Bundesverfassung (1995), 361; Funk, organisatorische Reformen in der Sozialversicherung aus der Sicht des Verfassungsrechts, FS Krejci (2001), 1897; VfSlg 8644, 13.012 und 17.023.
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Rechtspersönlichkeit hat nur die SVA, nicht ihre Landesstellen, Außenstellen, Verwaltungskörper oder anderen Organisationseinheiten (RS 0085619). Landesstellen und Außenstellen/Servicestellen (Abs 4) sind einander rechtlich nicht gleichgestellt (SV-Slg 20.902); ein wesentl organisatorischer Unterschied zwischen Landes- und Außenstellen liegt darin, dass für Erstere Verwaltungskörper, die Landesstellenaussc...