GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 194b Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung
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Die seit geltende Bestimmung dient der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den KVT nach dem ASVG (hauptsächlich GKK) und der SVA im Zusammenhang mit der Feststellung der Versicherungspflicht. Sie wurde durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - SV-ZG, BGBl I 2017/125, geschaffen (RV 1613, AB 1698 BlgNR 25. GP).
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§ 194b trägt dazu bei, Unklarheiten bei der sv-rechtlichen Zuordnung von Tätigkeiten (für freie Gewerbetreibende und neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 1 und 4, es kann aber auch um Ausübung eines bäuerlichen Nebengewerbes nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG gehen) möglichst frühzeitig zu beseitigen. Es soll insb vermieden werden, dass mehrere (vermeintlich zuständige) SVT zu einem Sachverhalt Bescheide mit gegensätzlichen Inhalten erlassen und damit negative Folgen für die Beitragszahlung auslösen (vgl die Bescheiderlassung betr Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis, § 410 ASVG). Zu diesem Zweck führte das SV-ZG im ASVG (vgl speziell § 412b ASVG) ein Sonderverfahren ein, welches durch § 194b auch in den Zuständigkeitsbereich der SVA übernommen ist. Stellt der KVT oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG (GPLA - gemeinsame P...