Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 10 Familienversicherung

Judith Scheiber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Personenkreis
A.
Abschlussberechtigter Personenkreis
13
B.
Begünstigter Personenkreis
46
II.
Voraussetzungen (Abs 2)
A.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
79
B.
Fehlen einer eigenen Krankenversicherung bzw Krankenfürsorge
III.
Beginn (Abs 3)
11, 12
IV.
Ende (Abs 3)
13, 14
V.
Sonstiges
VI.
Verweise

I. Personenkreis

A. Abschlussberechtigter Personenkreis

1

Die SVA hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 11 der Satzung 2017, verlautbart unter der Nummer 204/2016, bestimmt:

Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach §§ 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:

1.

den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach § 83 Abs 6 GSVG nicht als Angehörige gelten;

2.

Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach § 83 Abs 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;

3.

mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

4.

eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Hau...

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