GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 182 Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
1
Solche Ansprüche können aus der Übertragung von Rehabilitationsmaßnahmen (§ 166) oder aus Anlass internationalen SV-Rechts entstehen (wenn zB die SVA auf einer Europäischen Krankenversicherungskarte - EKVK als Ansprechpartner angegeben ist, aber für die Leistungserbringung nicht mehr zuständig wäre bzw nicht gewählt wurde, § 10 Abs 1 Z 2 MKO 2016), vgl weiters § 7 SV-EG. Die Sechsjahresfrist entspricht der verlängerten Frist für Staatsvermögen und für „erlaubte Körper“ nach § 1472 und § 1454 ff ABGB.
2
Nach dem VfGH sind privatrechtliche Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung auch im öffentl Recht anwendbar, um Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (VfSlg 12.020, 8812). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass tatsächlich eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber einen behaupteten Anspruch auch tatsächlich nicht gewähren wollte, zB durch Schweigen über Verzugszinsen iZm der Rückforderung von Zahlungen (§§ 1333 ff ABGB; VfSlg 16.101, 15.001, 13.407). Öff-rechtl Schuldverhältnisse sind dabei von privatrechtl Ansprüchen zu unterscheiden (VfSlg 13.796, 12.693, 12.020, 10.498, 5079). Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn...