GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 178 Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
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Zu Versicherungsfall und Leistungen s § 79 f. Leistungen, die zur einer Unfallheilbehandlung (zuständig: AUVA, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG, allenf auch SVB und VAEB) gehören, werden zunächst von der SVA (als KVT) erbracht, wobei nach § 191 Abs 2 ASVG der UVT jederzeit die Leistungsgewährung an sich ziehen, aber auch nach § 193 ASVG einen anderen KVT mit deren Erbringung beauftragen kann.
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Die Ersatzpflicht greift erst ab Beginn der fünften Woche (§ 179). In den ersten vier Wochen ist auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die SVA der Kostenträger. Grund dafür ist, dass bei vergleichsweise geringfügigen Gesundheitsschäden das uv-rechtlich zwecks Kausalitätsprüfung notwendige Sachverhaltsfeststellungsverfahren nicht eingeleitet werden soll.
3
Andere Ersatzansprüche: § 185 ff (Sozialhilfe), § 190 ff (Regress bei Schadenersatz), § 54a KOVG.
4
Der Ersatzanspruch der SVA gegen die AUVA für eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG ist bis zum Höchstausmaß von (aufgewertet) 19 Mio € jährlich in § 319b ASVG enthalten und die Ermittlung des Aufwandsersatzes in § 182b näher ausgeführt. § 319b ASVG wurde aufgehoben mit Ablauf des (§ 712 Abs 2 ASVG).
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Die Zahlungen nach den § 315 ff sind nicht umsatzsteuerb...