GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 158 Maßnahmen der Rehabilitation
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Abs 1 normiert, dass der VT Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgem Ermessen zu erbringen hat (vgl zum ASVG RS 0084894). Anträge auf Zuerkennung einer Pension wg EU oder auf Feststellung der EU gelten vorrangig als Anträge auf Leistungen der Rehabilitation (§ 194 Z 2 lit a). Gem § 131 besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation. Der VT hat weiters über den Antrag auf Zuerkennung von Übergangsgeld bei Ablehnung über ausdrückliches Verlangen des Vers einen Bescheid zu erlassen (§§ 164, 194 iVm 367 Abs 1 ASVG). Für die Entscheidung eines SVT über einen - jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten - Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der PV besteht keine Bescheidpflicht (10 ObS 119/15w; 10 ObS 78/16t).
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Rehabilitationsmaßnahmen sollen Neigung (vgl zu diesem Begriff in - nunmehr - § 253e Abs 4 ASVG 10 ObS 105/16p), Eignung und bisherige Tätigkeiten des Vers berücksichtigen, bei Pensionsbeziehern insb auch das Alter (B. Karl fordert die Berücksichtigung dieses Kriteriums auch bei PW in „Rehabilitation in der PV“, DRdA 2008, 103; so auch Naderhirn, DRdA 2001/7). Zur Zumutbarkeit von Rehabilitationsmaßnahmen s §...