GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 156 Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
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§ 156 entspricht der Parallelbestimmung des § 299 ASVG.
Dieser Bestimmung kommt kein praktischer Anwendungsbereich zu, weil aufgrund der Bestimmungen des FinanzausgleichsG (derzeit § 2 FAG 2017, BGBl I 2016/116 für die Jahre 2008 bis 2013) die AZ zur Gänze vom Bund den PVT ersetzt wird (vgl Teschner/Pöltner, ASVG § 299 ASVG Anm 1).