GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 143a Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
1
Die Bonifikation besteht für jeweils zwölf Monate des Pensionsaufschubes. Für Reste von weniger als 12 Monaten sieht Satz 3 eine Aliquotierung vor. Zur Reduktion der Pensionsbeiträge durch das SVÄG 2016 vgl § 27 Abs 6.
2
In 10 ObS 29/09a hatte sich der OGH mit der Anwendung der § 143a GSVG entsprechenden Bestimmung des § 261c ASVG bei Transsexualität zu befassen: Die Klägerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe Anspruch auf die Bonifikation nicht erst ab Eintragung der Geschlechtsumwandlung im Geburtenbuch oder der Umwandlungsoperation, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich als Frau gefühlt habe. Der OGH hielt dem entgegen, die Anerkennung des Geschlechterwechsels könne nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Die Änderung der Geschlechterzuordnung wirke nicht zurück. Ein derartiges Rückwirkungsgebot ergebe sich auch nicht aus der Richtlinie 79/7/EWG (vgl § 130 Rz 4). Auch der Zweck des § 261c ASVG rechtfertige eine rückwirkende Anerkennung des neuen Geschlechts nicht: Mit dieser Leistung solle ein Anreiz geschaffen werden, dass eine an sich pensionsberechtigte Person tro...