GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 142 Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung
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Aufgrund der Regelung des § 119 sind sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen, sodass Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht honoriert würden, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung oder eine EZ ist. Um dies hintanzuhalten, sollen diese Beiträge als solche zur Höherversicherung in Form eines besonderen Steigerungsbetrages honoriert werden (Pačić, GSVG, § 142 Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).