GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 8 Weiterversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen | ||
A. | Ausscheiden aus der Pflichtversicherung | ||
B. | Wohnsitz im Inland | ||
C. | Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung | ||
D. | Vorversicherungszeiten | ||
II. | Anspruchsberechtigter Personenkreis | ||
III. | Antrag | ||
IV. | Ende (Abs 7) | ||
V. | Beitrags- und leistungsrechtliche Folgen | ||
VI. | Verweise |
I. Voraussetzungen
A. Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
1
Im Rahmen der 10. GSVG-Nov, BGBl 1986/112, wurde die ursprüngliche Formulierung des Abs 1, dass „Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden...“ ergänzt um die Wortgruppe „...aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz....“, wobei in den EB 775, BlgNR 16. GP hiezu festgehalten wird, dass diese Änderung lediglich der Klarstellung dient.
2
Tritt ein in der Krankenversicherung nach dem GSVG Weiterversicherter aus dieser freiwilligen Versicherung aus, dann hat er mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmung in Folge nicht die Möglichkeit, neuerlich die Weiterversicherung zu beantragen, sofern er nicht zwischenzeitlich in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war.
B. Wohnsitz im Inland
3
Mangels einer entsprechenden Legaldefinition im GSVG wird bei der Beurteilun...