GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 130 Alterspension
1
Die Anspruchsvoraussetzung „Erreichung eines bestimmten Lebensalters“ bei der Alterspension beruht auf der Zweckbestimmung der PV, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit aus physiologischen Gründen angenommen wird, dass die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als Anfallsalter bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten (RS 0111060).
2
Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten. Der Erwerb von Versicherungszeiten nach Gewährung der AP ändert daran nichts (RS 0107674, dazu krit Kietaibl, Zur Frage des Mehrfachpensionsbezugs erwerbstätiger Pensionisten, ASoK 2012, 339); vgl aber die nunmehrige Berücksichtigung dieser Zeiten als besondere Höherversicherung gem § 143.
3
Nach Aufhebung von Regelungen über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau wg Verstoßes gegen den Gleichheitss...