GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 126 Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
1
Die BMG lässt sich nach § 122 Abs 1 nicht ermitteln, wenn im Bemessungszeitraum gem § 122 Abs 1 keine anrechenbaren BM vorhanden sind (RS 0111599). Die Regelungen für die BMG in der UV finden sich in den § 179-182 ASVG.