GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 112 Leistungen
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Die Regelung zählt die Pflichtleistungen der PV auf. Die Leistungen nach Abs 2 sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren (10 ObS 119/15w). Zur Wartezeit als allg Voraussetzung für diese Leistungen vgl § 120 Abs 1.