GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 107 Ruhen des Anspruches auf Krankengeld
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Ruhenstatbestände | |
II. | Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2) | |
III. | Weitere Ruhenstatbestände (Abs 3) |
I. Ruhenstatbestände
1
Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (§ 106 Abs 2);
während der Dauer einer Freiheitsbeschränkung (§ 58 Abs 1 und 2);
während der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (§ 59).
§ 107 ist dem § 143 ASVG nachgebildet (Pačić, GSVG § 107 Anm 1).
II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2)
2
Gemäß § 106 Abs 2 haben die Versicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT innerhalb einer Woche zu melden. § 107 Abs 2 sieht die Möglichkeit der Gewährung auch für die zurückliegende Zeit in besonderen Fällen vor.
III. Weitere Ruhenstatbestände (Abs 3)
3
Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs 3 Z 1 liegt beispielsweise dann vor, wenn dem eintausend Kilometer entfernt im Ausland wohnenden Versicherten die Ladung zur vertrauensärztlichen (kontrollärztlichen) Dienststelle am Vortag bzw am Tag des Termins zugestellt wird; dies löst auch keine Obliegenheit aus, sich um einen neuen Untersuchungstermin zu bemühen (vgl RS 0083997).
4
Die bei Zutreffen dieser Vorau...