GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 105 Leistungen, Anspruchsberechtigung
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Der Anspruch entsteht auch nach dem SVÄG 2012 nach Ablauf von sechs Monaten (Wartezeit) nach Beginn der Zusatzversicherung und endet mit dem Ende der Zusatzversicherung. Die Wartezeit entfällt bei Leistungen aus einem Arbeitsunfall nach Abschluss der Zusatzversicherung; ebenso, wenn der Versicherte vor Eintritt der Ausnahme von der Pflichtversicherung zusatzversichert war, sofern die Zusatzversicherung nicht länger als 12 Monate unterbrochen war.
Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer nach § 9 abgeschlossenen Zusatzversicherung (§§ 79 Abs 2, 105-107) können nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG gelten (RS 0108436).