GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 96a Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
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Diese Bestimmung ist gleichartig zu § 150a ASVG und ist daraus der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass auch notwendige Vorleistungen für eine Organtransplantation zur notwendigen und zweckmäßigen Krankenbehandlung des potentiellen Organempfängers zählen (vgl RS 0109041).
Zur Kostentragung bei Organspenden siehe näher § 80a.