GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 94a Kieferregulierung für Kinder und Jugendliche
1
Da die bisherigen Regelungen über die Kieferregulierung regelmäßig mit hohen Zuzahlungen bzw. Behandlungsbeiträgen für die Versicherten verbunden waren und diese für viele Eltern eine nur schwere oder unüberwindbare finanzielle Belastung darstellen, wird ab Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kieferregulierung als Sachleistung gewährt.
2
Behandlungsbedürftigkeit liegt nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft dann vor, wenn auf Grund einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung großer oder sehr großer Behandlungsbedarf besteht, was jedenfalls bei den IOTN (Index für kieferorthopädische Behandlung) 4 und 5-Fällen anzunehmen ist.
Die Leistung der kostenlosen Kieferregulierung beinhaltet sämtliche für den Behandlungsplan und die Therapie erforderliche Diagnostik, den Behandlungsplan selbst sowie die Therapie mittels festsitzender und abnehmbarer Geräte.
3
§ 94a verweist im Gegensatz von § 153a ASVG nicht auf § 343f ASVG und sieht somit keine Preistransparenz vor.
4
Zur geplanten gesamtvertraglichen Regelung sowie zum Vorgehen bei deren Scheitern s näher § 343e ASVG.