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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 75 Zahlungsempfänger

Robert Atria

1

Bei minderjährigen Anspruchsberechtigten ist eine Geldleistung dem ges Vertreter auszubezahlen, bei (in Bezug auf die SV-Leistung) nicht geschäftsfähigen Erwachsenen - in dieser Reihenfolge - dem Vorsorgebevollmächtigten, dem gewählten, gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter; § 1034 ABGB); mündige Minderjährige sind für Leistungen aus eigener Vers empfangsberechtigt (Abs 1; inhaltsgleich § 106 ASVG).

2

Minderjährige sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind sie mündige Minderjährige (§ 21 Abs 2 ABGB). Ges Vertreter eines Kindes ist jeder Elternteil (§ 167 Abs 1 ABGB).

3

Zur Stellung eines Leistungsantrages von bzw für Minderjährige und vertretene Personen (§§ 239 ff ABGB) s § 361 Abs 2 ASVG iVm § 194.

4

Die Klage eines Minderjährigen wie auch einer vertretenen Person auf eine SV-Leistung gehört nach der neueren Rsp „zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb“ iSd § 167 Abs 3 ABGB und bedarf idR keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RS 0111335; s auch zuletzt 10 ObS 11/09d).

5

Ordensangehörige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt; Geldleistungen sind daher - ungeachtet interner Ordensregeln - dem Ordensangehörigen selbst auszuzahlen (Teschner/Pöltner, ASVG, § 106 An...

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