GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 67 Entziehung von Leistungsansprüchen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (Abs 1) | |
III. | Verletzung der Pflicht zur Nachuntersuchung (Abs 2) | |
IV. | Zeitliche Wirksamkeit (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Bei der Entziehung (inhaltsgleich in § 99 ASVG geregelt) handelt es sich wie beim Erlöschen (§ 68) um einen Fall der Beendigung des Leistungsanspruchs. Wd bei einem Erlöschen der Leistungsanspruch automatisch endet, ist für eine Entziehung eine bescheidmäßige Feststellung erforderlich.
2
§ 67 erfasst nur „laufende Leistungen“, also Leistungen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssiggemacht werden (Teschner/Pöltner, ASVG, § 99 Anm 1a); Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Entziehung einer EUP sowie von Waisenpensionen (zur Sonderregelung der Neufeststellung einer AZ s § 153 Abs 3). Zur Entziehung des Übergangsgeldes s § 167.
3
§ 67 kennt zwei Entziehungsgründe: den Wegfall der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Abs 1) und die Nichtmitwirkung des Vers an einer vom VT angeordneten Nachuntersuchung (Abs 2).
4
Die Beweislast für den Entziehungsgrund, also zB für die behaup...