GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 61 Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension
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Nach dem ersatzlosen Auslaufen der Gleitpension (§ 131b = § 253c ASVG) mit gibt es im ASVG eine Teilpension nur mehr bei der IP/BUP, im GSVG bei der EUP (§ 132 Abs 5 und 6; s auch § 54, 55 Rz 47 ff).
2
Voraussetzung für einen Jahresausgleich ist, dass der Bezieher der Teilpension innerhalb eines Kalenderjahres in verschiedenen Monaten ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen iSd § 60 jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Für Monate mit einem Erwerbseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze ist die EUP ungeschmälert auszubezahlen (§ 132 Abs 5); solche Monate sind daher nicht in den Jahresausgleich miteinzubeziehen.
3
Auch eine Erhöhung des Entgelts durch Sonderzahlungen ist nicht zu berücksichtigen (§ 60 Abs 2) und führt somit nicht zu einer Schmälerung der Teilpension im Wege des Jahresausgleichs.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen.