GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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Vor § 58 f
Übersicht
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I. | Allgemeines | |||
II. | Überblick über die Ruhensfälle | |||
A. | Allgemeine Ruhensfälle | |||
B. | Besondere Ruhensbestimmungen | |||
1. | Bei Leistungen der KV | |||
2. | Bei Leistungen der UV | |||
3. | Bei Leistungen der PV |
I. Allgemeines
1
Vom Ruhen spricht man, wenn trotz bestehenden Leistungsanspruchs die Leistungspflicht des VT vorübergehend nicht besteht, weil das zugrunde liegende Sicherungsbedürfnis (zeitweilig) weggefallen ist (zur Abgrenzung von anderen Leistungsausschlüssen s § 57 Rz 2).
2
Das Ruhen kann die gesamte Leistung umfassen (zB bei Haft oder Auslandsaufenthalt nach § 58; so auch der Wegfall einer vorzAP bei langer Versdauer bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 131 Abs 2 alt) oder nur in einem bestimmten Ausmaß erfolgen (zB Anrechnung des Krankengeldes auf eine Versehrtenrente nach § 90a ASVG).
3
Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2; RS 0085523); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (§ 63).
4
Der Leistungsbezieher hat dem VT den Eintritt eines Ruhensgrundes zu ...