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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 40 Verjährung der Beiträge

Johannes Derntl

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
II.
Feststellungsverjährung (Abs 1)
A.
Bewirkung der Feststellung
46
B.
Beginn und Dauer der Feststellungsfrist
79
C.
Unterbrechung und Hemmung
1.
Unterbrechung
10, 11
2.
Hemmung
12, 13
III.
Einforderungsverjährung (Abs 2)
A.
Beginn und Dauer
14, 15
B.
Unterbrechung und Hemmung
1620
IV.
Judikatschuld
V.
Grundbuch (Abs 3)

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmung regelt die Verjährung der Feststellung und Einforderung von Beiträgen. Der VwGH betont, dass die Verjährungsbestimmung des Abs 1 lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betrifft und auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden ist. Für Letztere sehe das Gesetz keine Verjährung vor, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gem Abs 1 vorliegt (VwGH 2008/08/0026 [GSVG], 2001/08/0053, 2008/08/0152 [ASVG]; so jetzt auch BMSK , ZAS-Jud 2009/15; aM noch BMAGS gem Teschner/Pöltner, ASVG § 68 Anm 2; zur Leistungsrelevanz dieser VZ betr die PV s § 40a und § 115). Eine Abweichung zu § 40 Abs 1 sieht das Pflege-Verfassungsgesetz (BGBl I 2008/43) in § 3 vor („Pflegeamnestie“...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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