GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 36 Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
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Bereits durch das BGBl 1996/600 (mit in Kraft getreten) wurden in § 36 Bestimmungen über die Beitragserstattung in der KV eingeführt. Im Wesentlichen entsprechen diese Regelungen der Beitragserstattung in der Pensionsversicherung nach § 127b GSVG (s Rz 1).
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Um die Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge geltend zu machen, hat der Versicherte bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der SVA einen Erstattungsantrag zu stellen. Ein amtswegiges Tätigwerden der SVA ist nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Erstattungsantrag zB für das Jahr 2018 spätestens bis zum gestellt werden muss. Ein Antrag auf Beitragserstattung kann gem Abs 3 jedoch auch für die Zukunft gestellt werden.
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Anders als bei der Differenzvorschreibung nach § 35b (Rz 5 ff) ist eine Beitragserstattung nach § 36 auch dann möglich, wenn ausschließlich Erwerbstätigkeiten und/oder eine Pension nach dem GSVG vorliegen. Zur Verfassungskonformität der Regelung, dass nur Beiträge, die die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, erstattet werden, siehe unter § 35b, VfGH B 869/03 (Rz 1).
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