GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
Übersicht der Kommentierung
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I. Beitragssatz
1
Seit (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118) ist der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pensionisten in unveränderter Höhe von insgesamt 5,1 % festgeschrieben.
2
Der in der Stammfassung vorgesehene Beitragssatz in Höhe von 3 % unterlag im Laufe der Zeit häufigen Erhöhungen (bspw Einführung des BPGG, BGBl 1993/110). In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) die stufenweise Erhöhung des Prozentsatzes auf 4,75 % beschlossen, um die zunehmenden Kosten von qualitativ hochwertiger Pflege und der Betreuung chronisch Kranker abzudecken (59 BlgNR 22. GP, 326). Eine weitere Erhöhung um 0,1 % erfolgte im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 (BGBl I 2004/156). Durch die Art 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (BGBl I 2007/101) erfolgte zur Absicherung der Liquidität in der gesetzlichen Krankenversicherung eine neuerliche Anpassung um 0,15 % (vgl dazu auch Rudda/Ficzko, Anm zu § 29). Ursprünglich war die im Zuge des BGBl I ...