GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 23 Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
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§ 23 sanktioniert Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht. Der VT kann die Strafbestimmung von Amts wegen verfolgen. Eine Verpflichtung der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörden ist für den VT jedoch nicht vorgesehen. In der Praxis der SVA erfolgt eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörden daher nur bei wiederholten, beharrlichen Verletzungen der dem Vers nach den § 18 ff obliegenden Verpflichtungen. In der Praxis spielt die Ersatzfreiheitsstrafe keine Rolle.