GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 19 Meldungen der freiwillig Versicherten
1
Analog zur Meldung der Pflichtversicherten nach § 18 haben die nach § 8 und 12 in der KV bzw PV Weiterversicherten und die nach § 9 Zusatzversicherten alle für die Vers bedeutsamen Änderungen dem VT binnen einem Monat bekannt zu geben. Bedeutsame Änderungen liegen zB für die Weiterversicherung in der KV bei Wegfall des Wohnsitzes im Inland oder Eintritt einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der KV vor.
2
S auch die Ausführungen zu den Meldungen der Pflichtversicherten in § 18 (Rz 14 ff).