GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
1
Geschäftsführung und Vertretung der SVA obliegen ihrem Vorstand (§ 207 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (seit 2016 im RIS: avsv 204/2016 idF 188/2017 und 250/2018, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Satzung SVGW 2017“), der Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes (avsv 131/2018) und die Erreichbarkeitskundmachung (190/2017).
Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 203/2016 idF 187/2017, 249/18 (bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „KrankenO SVGW 2017“), Informationen im Internet unter www.svagw.at (auch erreichbar unter www.sozialversicherung.at). Zur Bildmarke für elektronische Amtssignaturen avsv 785/2010. Die SVA ist nicht im Firmenbuch eingetragen, eine allgemeine Eintragung im Ergänzungsregister, durch welche die Vertretungsbefugnis im Internet dokumentierbar würde (www.ersb.gv.at, vgl auch § 207 Abs 2), besteht unter der Nr 9110008661972. Die Kennziffer des Unternehmensregisters lautet R009Z 790I (§ 25 BundesstatistikG).
2
Die Ermächtigung nach Abs 2 determiniert nicht die Organisationsform dieser Einrichtungen. Auf ihrer Grundlage betreibt die SVA ein...