GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 14f Beitragssatz
1
Der Beitragssatz in der KV für aktiv freiberuflich Erwerbstätige, die nach § 14a Abs 1 Z 1 sowie § 14a Abs 3 und 4 GSVG selbstversichert sind sowie für Personen, die neben dieser Erwerbstätigkeit aufgrund einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit oder eines zusätzlichen Pensionsbezuges nach § 14b Abs 1 pflichtversichert sind, beträgt 7,65 %.
2
Für nach § 14b Abs 3 Versicherte soll entsprechend den Erl auf Grund des Bezuges einer Alters(Todes)versorgungsleistung bei Nichtbeitritt zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung ebenfalls der höhere Beitragssatz gelten, weil in diesem Fall hinsichtlich der freiberuflichen Erwerbstätigkeit bzw Versorgungsleistung keine Einbindung in die gesetzliche Solidargemeinschaft gegeben war. Ebenso gilt dieser Beitragssatz für Personen, die nicht mehr freiberuflich tätig sind und aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit eine Pension oder Alters(Todes)Versorgungsleistung beziehen, wenn sie hinsichtlich ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch von der Pensionsversicherung nach § 5 ausgenommen waren (s BGBl II 2004/522 und BGBl II 2004/534). War dieser Personenkreis jedoch pflichtversichert, kommt ein begünstigter Beitrags...