GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 14e Beitragsgrundlage
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Im Gegensatz zur Selbstversicherung nach § 16 ASVG wird als Beitragsgrundlage nach § 14e nicht die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Es sind die für nach § 2 Abs 1 Z 4 Versicherte maßgeblichen Bestimmungen der § 25 ff (§ 25 Rz 34 f, 38) zu beachten (zB Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage). Wie in Rz 1 zu § 14 g ausgeführt, wäre jedoch die Anwendung der Versicherungsgrenze I (§ 4 Abs 1 Z 5 iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit a) für Selbstversicherte nach § 14a mit der Intention des § 5 GSVG nicht vereinbar. Die Selbstversicherung nach § 14a tritt daher unabhängig von der Höhe der Einkünfte ein. Beitragsgrundlage ist in jenen Fällen, in denen die Versicherungsgrenze I (bis ) unterschritten werden würde, daher immer die Mindestbeitragsgrundlage (entspricht der Versicherungsgrenze I).
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Bei der Beitragsgrundlage für Versicherte nach § 14b spielt nur die Versicherungsgrenze II (§ 4 Abs 1 Z 6) eine Rolle und dies auch nur dann, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit eine nicht nach dem GSVG krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine nicht nach dem GSVG krankenversicherungspflichtige Pension bzw ein Ruhe-/Versorgungsgenuss bezogen wird. Ein KV-Beitrag is...