GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 14d Beginn und Ende der Pflichtversicherung
1
Die Pflichtversicherung der Freiberufler nach § 14b beginnt mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw dem Anfall einer Pensions(Ruhegenuss)- oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV begründet bzw mit Beginn des KBG- bzw des Weiterbildungsgeldbezuges und besteht für die Dauer des Zusammentreffens der freiberuflichen Erwerbstätigkeit/der nicht krankenversicherungspflichtigen Pension/Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung mit der anderen die Krankenversicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit/Pension/Leistung.
2
Nach Ende der die gesetzliche Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw Auslaufen des KBG- oder Weiterbildungsgeldbezuges bzw Wegfall der Pension beginnt die Selbstversicherung nach § 14a (s dazu auch Rz 1 zu § 14c). Hierfür ist jeweils der Letzte des Kalendermonates, in dem der Grund für die Pflichtversicherung gem § 14b wegfällt, ausschlaggebend. Dem Versicherten steht in diesem Fall - im Gegensatz zum Ende der Selbstversicherung nach § 14a (§ 14c Rz 2 f) - auch ohne die Beendigung der Kammermitgliedschaft die Wahlmöglichke...