GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 14a Selbstversicherung in der Krankenversicherung
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Die Regelungen zur Selbstversicherung tragen der grds Versicherungspflicht der vom Opting-Out iSd § 5 Betroffenen, für die nicht bereits eine Pflichtversicherung gem § 14b besteht, Rechnung. Der Beitritt zur Selbstversicherung nach § 14a Abs 1 Z 1 ist für Personen, die freiberuflich erwerbstätig sind und deren Berufsgruppe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nur dann möglich, wenn keine andere krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und/oder keine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Wird eine derartige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw eine Sozialversicherungspension, welche die Krankenversicherungspflicht begründet, bezogen, besteht nur die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach § 14b bzw des Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird neben der freiberuflichen Erwerbstätigkeit hingegen eine Versorgungsleistung oder eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, kommt § 14a Abs 1 Z 1 zur Anwendung.
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§ 14a Abs 1 Z 2 GSVG eröffnet die Möglichkeit einer Selbstversicherung für pensionierte Freiberufler, unabhängig davon, ...