GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 43a Informations- und Aufklärungspflicht
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Die Bestimmung begründet Information, aber nicht „Werbung“ mit dem Ziel von Kundenakquirierung oder Wettbewerbsteilnahme. Wettbewerbsverhältnisse, in denen durch Werbung Vorteile erzielbar wären, bestehen zwischen SVA und anderen Marktteilnehmern angesichts der ges Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 2 ff) nicht und dürfen, wenn nicht der Status als SVT gefährdet werden soll, auch nicht gegenüber nicht zur SV gehörenden Institutionen angestrebt werden (§ 43 Rz 4; das opting-out nach § 5 beruht nicht auf individueller Entscheidung, sondern kann nur durch öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen bewirkt werden, eine private Versicherung ist dem nicht gleichgestellt, VwSlg 17.659). Die Verwendung von Mitteln für Maßnahmen, die über sachbezogene Aufklärung bzw Information hinausgehen, wäre unzulässig. Ob eine Maßnahme noch unter „Aufklärung und Information“ fällt oder bereits (auch vom szt Sozialausschuss des NR nicht erwünschte, SV-Slg 34.457) „Werbung“ ist, ist im Einzelfall angesichts vergleichbarer Normen (vgl zB die RL der Österr ÄK zum Thema „Arzt und Öffentlichkeit“) und daran zu messen, dass durch die mit öffentlichen Mitteln finanzierte...