GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
Übersicht
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I. | Ungebührlich entrichtete Beiträge | 2-5 | |
II. | Ausschluss der Rückforderung | 6-8 | |
III. | Ausnahmen vom Ausschluss der Rückforderung | ||
A. | Wiederaufnahme - Leistungsanspruch (Abs 2 letzter Satz) | 9, 10 | |
B. | Fehlender Einfluss auf Höhe des Leistungsanspruchs (Abs 4) | 11 | |
IV. | Gegenseitige Verrechnung der Versicherungsträger (Abs 3) | 12 | |
A. | Grundlagen | 13-15 | |
B. | Anwendungsbereich | 16 | |
C. | Anrechnung/Gutschreibung/Erstattung | 17-20a | |
V. | Umfang der Rückforderung und Verfahren | 21-25 | |
VI. | Verjährung | 26, 27 |
I. Ungebührlich entrichtete Beiträge
Diese Bestimmung regelt die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen, wobei dieses Recht dem (vermeintlichen) Vers zusteht (Abs 6; vgl auch § 35 Abs 4a betr die Behandlung von Guthaben am Beitragskonto). Darüber hinaus werden die Grundsätze einer Verrechnung von bezahlten Beiträgen zwischen un-/zuständigem KVT, verbunden mit einer Gutschrift oder Erstattung an den Beitragsschuldner, festgelegt (Abs 3).
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Voraussetzung für eine Rückforderung oder wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung. Das Gesetz enthält keine Definition, wann dieses entscheidende Kriterium vorliegen soll. In Abs 4 wird nur zwis...