GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 35a Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
Übersicht
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I. | Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung | 1 |
II. | Festsetzung einer vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage | 2, 3 |
III. | Beitragserstattung | 4, 5 |
IV. | Endgültige Beitragsgrundlage | 6, 7 |
V. | „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung | 8–10 |
VI. | Widerruf des Antrages nach Abs 1 | 11 |
I. Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung
1
Mehrfachversicherung im Sinne des § 35a bedeutet seit , dass mehrere die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeiten nach dem ASVG und GSVG gleichzeitig oder hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Bestehen mehrere solche Tätigkeiten nebeneinander, so führt dies nach dem Prinzip der isolierten Betrachtungsweise zu ebenso vielen Versicherungen (Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht7). In einem solchen Fall wären ohne die Bestimmung des § 35a in jedem Versicherungssystem Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Gegen den Eintritt von Doppel- bzw Mehrfachversicherungen bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine B...