Sonntag, Dr. Martin

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3008-3

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Sonntag, Dr. Martin - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 32a Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a

Caroline Graf-Schimek

Übersicht

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I.
Selbstversicherung nach § 13a
1
II.
Beitragssatz und Beitragsgrundlage
2–4
III.
Differenzbeitragsgrundlage gem Abs 3
5
IV.
Risikozuschlag
6

I. Selbstversicherung nach § 13a

1

Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung (im Wesentlichen mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule) besucht haben, können sich nachträglich für alle oder einzelne Monate dieser Zeit in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 13a Abs 1; vgl dazu bei § 13a).

II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage

2

Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.

3

Vor dem BBG 2011 (BGBl I 2010/111) betrug die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage das Zehn- oder Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs 1 ASVG für die Beitragsnachentrichtung für Schul- oder Studienzeiten. Seit dem BBG 2011 beträgt die Beitragsgrundlage das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gem § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden (2014: 4.530 €). Die Materialien begründen die Neuregelung damit, dass im Rahmen der früheren Regelung eine Kostendeckung der damit ermöglichten früher...

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