GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 24 Arten der Aufbringung der Mittel
1
Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch Beiträge zur Pflichtversicherung und Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§§ 32 ff).
2
In der PV, nicht aber in der KV ist aber auch der Bund nach Maßgabe des § 34 zur Beitragsleistung verpflichtet.