GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 21 Form der Meldungen, Meldebestätigungen
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Die Vordrucke gemäß Abs 1 liegen in allen Landesstellen der SVA auf bzw können auf der Homepage der SVA heruntergeladen werden. Entsprechend Abs 1 zweiter Satz sind Meldungen ordnungsgemäß erstattet, die schriftlich bzw mittels elektronischem Datenträger eingebracht werden; mündliche bzw telefonische Meldungen entsprechen daher nicht den Voraussetzungen des § 21. Um den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Meldung zu genügen, sollten die Vordrucke des Versicherungsträgers zur Erstattung der Meldung verwendet werden bzw sollte die selbst geschriebene Meldung zumindest jene Angaben enthalten, die in den Vordrucken vorgesehen sind.