GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 14c Beginn und Ende der Selbstversicherung
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Die Selbstversicherung beginnt gem Abs 1 grds mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Um jedoch die Einhaltung der Versicherungspflicht der Freiberufler, die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, zu verbessern, beginnt die Selbstversicherung nach § 14a Abs 3 und 5 für jene Versicherten die nach § 14b pflichtversichert waren, im Anschluss an die Pflichtversicherung nach § 14b. Sie beginnt im Anschluss an die Selbstversicherung nach § 16 ASVG. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Freiberufler nach Ende der Pflichtversicherung nach § 14b bzw § 16 ASVG weder eine Selbstversicherung nach dem GSVG eingehen noch einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung beitreten (ErläutRV 937 BlgNR 24. GP, 9).
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Ausgenommen im Fall des § 14a Abs 3 und 4, bei dem die Selbstversicherung auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist, endet, ist ein willkürlicher Wechsel zwischen den in § 5 GSVG angeführten Optionen nicht möglich.
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Die einmal gewählte Selbstversicherung nach § 14a endet daher grundsätzlich erst mi...