GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 229g Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 29a)
1
Berichtigung der Paragrafenzählung durch BGBl 2011/122 ab .
2
Die österr SVT verfügen nur dort über (aktuelle) Informationen betr Pensionen (im Europarecht: Renten) aus dem Ausland, wo sich solche Bezüge auf österr Leistungen auswirken (zB bei der Ausgleichszulage). Aufzeichnungen über andere Sachverhalte wurden nicht geführt (durften nicht geführt werden: § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000, § 5 Abs 2 Z 1 SV-DSV 2012, „Ballastwissen“ ist unzulässig). Es können jedoch einschlägige Aufzeichnungen der Finanzverwaltung vorhanden sein, weil Leistungen aus dem Ausland auch steuerlich relevant sein können (zB im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungen usw). Die Übermittlungsverpflichtung betrifft nur vorhandene Daten, sie begründet keine zusätzlichen Erhebungen durch die Finanzbehörden (EB 937 24. GP, 8).
3
Nach dem Wortlaut des G ist die Übermittlungsverpflichtung der Finanzbehörden daran geknüpft, ob KV-Schutz besteht, was wiederum nur beim KV-Träger bekannt sein kann. Diese Voraussetzung kann durch einen Abgleich der Datenbestände ohne Übermittlung direkt personenbezogener Daten durch Verwendung von bPK...