GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 227 Genehmigungspflicht
1
Die Genehmigung ergeht als Bescheid, gegen den Beschwerden an VwGH und VfGH möglich sind. Die Genehmigung kann sich nur auf die ganze vorgelegte Norm erstrecken (bzw hinsichtlich der ganzen Norm verweigert werden). Eine Teilgenehmigung ist unzulässig, weil der Beschluss des normsetzenden Organs als normtechnische Einheit anzusehen ist. Der Genehmigungsvorbehalt gibt der Aufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, durch Gestaltung der Genehmigung Weisungen auszuüben. Die Genehmigung kann auch nicht mit Bedingungen verbunden werden (VwGH 93/08/0032). Die Einhaltung des Normsetzungsverfahrens und des vorgesehenen Kundmachungsablaufes hat iZm der Kundmachung nachvollziehbar zu sein, die Angaben über das beschließende Organ und die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung anzuführen (vgl VfSlg 15.549, 15.741, 16.591).
2
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren bestehen nicht: Dieses Verfahren wird durch § 221 Abs 2 determiniert, wonach die Aufsicht jederzeit auch die Satzungen und Krankenordnungen prüfen und Änderungen verlangen kann, wenn Bestimmungen gesetzwidrig sind oder dem Zweck der Versicherung zu...