GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 14a Selbstversicherung in der Krankenversicherung
1
Der Beitritt zur Selbstversicherung nach § 14a Abs 1 Z 1 ist für Personen, die freiberuflich erwerbstätig sind und deren Berufsgruppe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nur dann möglich, wenn keine andere krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und/oder keine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Wird eine derartige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw eine Sozialversicherungspension, welche die Krankenversicherungspflicht begründet, bezogen, besteht nur die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach § 14b bzw des Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird neben der freiberuflichen Erwerbstätigkeit hingegen eine Versorgungsleistung oder eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, kommt § 14a Abs 1 Z 1 zur Anwendung.
2
§ 14a Abs 1 Z 2 GSVG eröffnet die Möglichkeit einer Selbstversicherung für pensionierte Freiberufler, unabhängig davon, ob sie eine auf der freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhende, die Krankenversicherung nicht begründende gesetzliche Pension (etwa nach dem FSVG) oder eine Pension, die sich aus Zeiten der freib...