GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 216 Rechnungsabschluß und Nachweisungen
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Diese Weisungen für die Rechnungsführung und für die Statistik sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“ bzw „statWeis*“), eingehende Erläuterungen mwH und Lit bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 444. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
Die Erfolgsrechnungen sind unter www.avsv.at kundgemacht.
Für gesondert zu verwaltende Vermögensmassen, deren Bestand auf längere Zeit ges geregelt ist (zB § 182b), sind eigene Rechnungskreisläufe (Rechenkreise) einschließlich gesonderter Aufzeichnungen vorgesehen. Ob für einen Rechenkreis auch eine gesonderte Erfolgsrechnung bzw Schlussbilanz zu führen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regeln und ist nicht allgemein vorgesehen.
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Die RechnVorschr geben die Möglichkeit, durch die Aufsichtsbehörde rasch zu reagieren, wenn sich zeigen sollte, dass rechtliche Bestimmungen für sich allein zu unzweckmäßigen (falschen, unbeabsichtigten) finanziellen Auswirkungen führen könnten (zB nach Übersehen finanzieller Seitenwirkungen, Irrtümern im Gesetzgebungsablauf, Redaktionsversehen). In solchen Fällen können praeter, allenfalls auch c...