GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 214 Mitglieder des Beirates
1
Abs 4 über die (eingeschränkten) Kostenersätze beruht darauf, dass den Beiratsmitgliedern vom G nicht dieselben Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugedacht wurden wie den Versicherungsvertretern (BMG-96117/0030-II/A/6/2011).
2
Ergänzung um Sitzungsgeld durch SRÄG 2012 ab .