GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 213 Aufgaben des Beirates
1
Der Beirat der SVA und seine Mitglieder sollen spezielle Anlaufstellen für Versicherte und Leistungsberechtigte sein, der Beirat ist aber kein allgemeines sozialpolitisches Beratungsgremium (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 440 FN 3). Der Beirat ist kein Verwaltungskörper, er hat keine geschäftsführende Funktion.
2
Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).