GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 205 Angelobung der Versicherungsvertreter
1
Die Angelobung ist (s § 199 Abs 2 und § 204 Abs 5 über die Annahmeerklärung) keine Voraussetzung für die Amtsausübung. Der Hinweis auf Rechte und Pflichten ist ebenfalls deklarativ (s § 205), sein Unterbleiben, darin enthaltene Unklarheiten oder Auslassungen usw können diese Rechte und Pflichten nicht verändern. Der Sinn der Angelobung liegt darin, Funktionsträger ausdrücklich auch persönlich auf ihre neue Rechtsstellung aufmerksam zu machen (ebenso Raschauer in SV-Komm § 432 ASVG Rz 8).
2
Eine verbindliche Vorgabe für den Text der Angelobungserklärung existiert nicht. Es steht dem Anzugelobenden frei, religiöse Beteuerungen abzugeben; eine Verpflichtung dazu kann nicht normiert werden (EGMR , Bsw 30814/06 zur konfessionellen Neutralität).
3
Andere Angelobungen sind für Bedienstete nach § 230 Abs 5 vorgesehen.