GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 204 Vorsitz in den Verwaltungskörpern
1
Die Wahl „aus der Mitte des Vorstandes“ bedeutet, dass nur Vorstandsmitglieder (und nicht auch deren Stellvertreter) passiv wahlberechtigt sind. Zur Amtsdauer s § 202.
2
Persönliche Anwesenheit eines zu Wählenden bei der Wahl ist vom G nicht verlangt. Es können auch (zB wegen Krankheit) Abwesende gewählt werden. Die Praxis, dass Kandidaten allenfalls den Raum verlassen, um eine unbefangenere Diskussion zu ermöglichen, ist gesetzeskonform. Eine ges Verpflichtung, sich als Kandidat für ein Amt bei der diesbezüglichen Wahl der Stimme zu enthalten oder an dieser Wahl nicht teilzunehmen, besteht nicht. Befangenheitsregeln sind idZ restriktiv zu interpretieren: Eine Kandidatur ist kein Grund für einen Verlust des Stimmrechts wegen Befangenheit iSd einer GO (vgl § 11 Abs 2 MGO-GV, MGO-KV oder MGO-V), weil es ansonsten möglich würde, durch Vorschlag eines Kandidaten (selbst gegen dessen Willen) diesen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen und damit die demokratische Legitimation des VerwK/dessen Mehrheitsverhältnisse zu beeinflussen.
3
Die Annahmeerklärung, die in den Fällen nach Abs 5 abzugeben ist, unterscheidet sich von der Annahmeerklärung nach...