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Sonntag, Dr. Martin

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3008-3

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Dokumentvorschau
Sonntag, Dr. Martin - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 13 Höherversicherung

Judith Scheiber

Übersicht

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I.
Voraussetzungen
A.
Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
1–4
B.
Fehlen einer Höherversicherung nach einem anderen Bundesgesetz
5
II.
Entstehen
6–12
III.
Sonstiges
13–16
IV.
Verweise
17

I. Voraussetzungen

A. Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

1

Beiträge zur Höherversicherung können nur zu einer bestehenden Pflicht- bzw an deren Stelle tretenden Formalversicherung oder Weiterversicherung geleistet werden. Hingegen können zu Zeiten, die im Wege des Einkaufes (§ 239 GSVG bzw § 20 FSVG) nachträglich erworben werden, keine Höherversicherungsbeiträge gezahlt werden.

2

Um sich für ein Kalenderjahr in der Pensionsversicherung nach dem GSVG höher zu versichern, genügt es, dass im gegenständlichen Kalenderjahr zumindest ein Tag der Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestand.

3

Die Pflicht- oder Weiterversicherung ist auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung und es besteht bei Wegfall der Pflicht- bzw Weiterversicherung auch kein Recht auf Höherversicherung. Der Auffassung, dass eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversiche...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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