GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 187 Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
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Gerade bei der PV kann sich die reale Leistungsgewährung aus Verwaltungsgründen verzögern. Der Anspruchsberechtigte, der bereits ohne Arbeitseinkommen ist, wird hilfsbedürftig und erhält Unterstützung durch den zust SH-Träger für seine allg Lebenshaltung. Hier ist Ersatz durch den PVT zu leisten, wenn zumind das Verfahren zur Feststellung der Versicherungsleistung schon läuft (§ 185 Abs 2). Ersatz wird bis zur Höhe der PV-Leistung (§ 185 Abs 1) und aus der Pension gewährt, dh letztlich von der Geldleistung aus der SV gem § 188 abgezogen (Selb in Tomandl, System 5.2.1.1.2).
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Die Ausgleichszulage ist eine Pension iSd § 187 (10 ObS 76/08m; der OGH argumentiert mit § 152). Angesichts des klaren Wortlauts des 2. Satzes ist die Einbeziehung des Kinderzuschusses fraglich (aA Teschner/Widlar, § 185 Anm 6).