GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 169 Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers
1
§ 169 entspricht im Wesentl der Bestimmung des § 307d ASVG.
Neben Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 157–168) soll der VT die Möglichkeit haben, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (früher: Heilfürsorge) zu treffen, weil diese Maßnahmen einem anderen Zweck als die Rehabilitation dienen (388 BlgNR 14. GP, 13 zur 32. Nov des ASVG). Abs 2 enthält eine beispielsweise Aufzählung solcher Maßnahmen („insb“) und verweist auch auf die Bestimmung des § 100 über Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit. Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge können auch den Angehörigen (§ 159) gem Abs 4 gewährt werden. Tomandl (Grundriss6 Rz 283) spricht von einem VF der Gesundheitsbedrohung, der wohl erst vorliege, wenn die Gesundheit „konkret gefährdet“ sei. Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sind freiwillige Leistungen, die vom VT unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen gewährt werden können.
2
Neben einem Aufenthalt in Kurorten oder Kuranstalten kommen gem Abs 2 Z 3 auch Zuschüsse zu einem solchen Aufenthalt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge in Frage. Für die rechtliche Beurteilung ist maßgebend, dass de...